Corona-Virus - Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit

 

Durch die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt vor völlig neuen Herausforderungen.

Vorübergehende Einschränkungen des Betriebs bis hin zur vorübergehenden Schließung von Betriebsteilen bzw. des Betriebs gehören grundsätzlich zum  sog. "Betriebsrisiko" des Arbeitgebers gem. § 615 Satz 3 BGB.  Hierzu zählt auch, wenn es aufgrund von COVID-19 Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in denen der Betrieb vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt wird.  Die Arbeitnehmer erhalten hierfür grundsätzlich ihren Entgeltanspruch.

Um in diesen Fällen evtl. betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, und die Handlungsfähigkeit der Betriebe für die Zeit nach der Krise zu sichern, gibt es das Instrument von Kurzarbeit. Dies ist jedoch nur durch entsprechende vertragliche Regelungen, üblicherweise in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen möglich. In diesen Regelungen werden die Leistungen durch den Arbeitgeber meist über  die gesetzlichen Leistungssätze ( 60% / 67%) hinaus auf bis zu 80%  und in wenigen Fällen auf bis zu 93% aufgestockt.

 

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 und befristet bis zum 31.12.2020 erleichtert.

 

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher  musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit zu 100 Prozent  erstattet.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monaten möglich.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

 

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit

 

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin gültig.

 

Weitere Informationen zur Kurzarbeit sind auf der Internetseite des BMAS bzw. der Bundesagentur für Arbeit zu finden bzw. unter der Hotline  0800 45555 20.

 

München, im März 2020

 

Corona-Virus - Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit

 

Durch die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt vor völlig neuen Herausforderungen.

Vorübergehende Einschränkungen des Betriebs bis hin zur vorübergehenden Schließung von Betriebsteilen bzw. des Betriebs gehören grundsätzlich zum  sog. "Betriebsrisiko" des Arbeitgebers gem. § 615 Satz 3 BGB.  Hierzu zählt auch, wenn es aufgrund von COVID-19 Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in denen der Betrieb vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt wird.  Die Arbeitnehmer erhalten hierfür grundsätzlich ihren Entgeltanspruch.

Um in diesen Fällen evtl. betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, und die Handlungsfähigkeit der Betriebe für die Zeit nach der Krise zu sichern, gibt es das Instrument von Kurzarbeit. Dies ist jedoch nur durch entsprechende vertragliche Regelungen, üblicherweise in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen möglich. In diesen Regelungen werden die Leistungen durch den Arbeitgeber meist über  die gesetzlichen Leistungssätze ( 60% / 67%) hinaus auf bis zu 80%  und in wenigen Fällen auf bis zu 93% aufgestockt.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 und befristet bis zum 31.12.2020 erleichtert.

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher  musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit zu 100 Prozent  erstattet.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monaten möglich.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin gültig.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit sind auf der Internetseite des BMAS bzw. der Bundesagentur für Arbeit zu finden bzw. unter der Hotline  0800 45555 20.

München, im März 2020