Verschiebung der Personalratswahlen jetzt rechtlich möglich Termin bleibt noch offen

Berlin:  Durch die letzten Mittwoch im Kabinett beschlossene Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und der bis einschließlich 31.März 2021 befristeten Möglichkeit der Briefwahl sind ein wesentlicher Schritt, um das weit fortgeschrittene Wahlverfahren ordnungsgemäß abzuschließen.

Jetzt will der Hauptwahlausschuss die Wahlvorstände über rechtlichen Auswirkungen informieren. Weiterhin soll in der Woche nach Ostern auf einer Vorstandssitzung am 16.April ein Mussterbeschluss für die Wahlvorstände erstellt und ein Wahltermin festgelegt werden.

In einem ergänzenden Wahlausschreiben werden die getroffenen Reglungen festgehalten. Es wird elektronisch verschickt und auch per Post zugesandt.

Ziel ist es, das die Wahlvorstände, Kandidaten, Stimmzettel auch weiterhin gültig bleiben. Das Wählerverzeichnis wird ja bis zur Wahl generell immer weiter aktualisiert.

Änderung des Bundespersonalgesetzes

Damit ist es mit Stichtag des 1.März 2020 möglich, dass die im Amt befindlichen Personalvertretungen die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl der neuen Personalvertretungen kommissarisch fortführen können. Das ist im Paragraphen §26 auf das Ende des laufenden Wahljahres begrenzt. Wegen der „Corona Kriese" gibt es deshalb extra den Paragraphen §26a der für die Personalratswahlen 2020 den Termin zum Ablauf der Amtszeit maximal auf den 31.März 2021 festschreibt.

Weiterhin ist es jetzt bis 2024 möglich, Beschlussfassungen über Video- oder Telefonkonferenzen zu ermöglichen. Auch die befristete Durchführung von Online-Sprechstunden sind vorgesehen. Neu ist jetzt auch, das Beteiligungsverfahren zwischen Dienststelle und Personalvertretung auch elektronisch, insbesondere mittels einfacher E-Mail, durchgeführt werden können.

Für diese im Schnellverfahren durchgebrachte Gesetzgebung, wurden die Spitzenverbände und Dachgewerkschaften angehört. Sie beinhaltet gerade bei der Beschlussfassung und Beteiligungsverfahren absolute Neureglungen. Diese sind in dieser Zeit absolut richtig und notwendig! Für die Zeit nach COVID-19 müssen sich beide Seiten aber nochmals die neuen Verfahren ansehen und eventuell rechtlich neu bewerten.

Dieses Gesetz soll in der Sitzungswoche nach den Osterferien im Bundestag beschlossen werden.

Bonn, den 09.04.2020

Andreas Franke