Reisezeiten außerhalb der täglichen Arbeitszeit sind neu geregelt

Die Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit

ist für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ab dem ersten März diesem Jahres in Kraft getreten. Dazu hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) § 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV) neu gefasst.

Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte an-gefallen wäre. Reisezeiten können nicht als Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Abs. 1 Satz 1 angerechnet werden.

Diese Anwendung nach der Arbeitszeitverordnung wurde im Einvernehmen des Bundesministeriums der Finanzen und dem  BMI  auch für die Tarifbeschäftigten übernommen. Für die Teilzeitbeschäftigte regelt § 44 Abs. 2 Satz 4 TVöD-BT-V, dass deren besonderer Situation Rechnung zu tragen ist. Die in § 11 Abs. 2 AZV geregelte Vorgehensweise kann hierfür als Maßstab eine Orientierung bieten.

Für Soldatinnen und Soldaten ist eine Anpassung der Regelung in der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) bereits in Planung. Sie soll analog gleichfalls zum 1. März dieses Jahres rückwirkend in Kraft treten.

Diese Reglungen sind deutlich besser als die früheren Anrechnungen die erst über fünfzehn Stunden pro Monat greifen. Als Fachverband der Gewerkschaft GÖD finden wir es gut das die Beamtenreglung für alle Statusgruppen gleich angewendet wird. Sie sind aber noch immer nicht ausreichend! Für alle Reisezeiten die im dienstlichen Auftrag erfolgen sollte der volle Zeitausgleich erfolgen und auch als Überstunden angerechnet werden können.

Hier kann das Rundschreiben vom BMI vom 19.02.2021 nachgelesen werden