Übertragung des Urlaubs im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.

Eine Übertragung aus dem Vorjahr ist nur unter folgenden tariflichen Voraussetzungen möglich:

Übertragung des Urlaubs bis zum 31. März

Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a TVöD bzw. TV-L bis zum 31.3. des Folgejahres angetreten werden. Hier ist es ausreichend, wenn der Resturlaub am 31.3. beginnt.

In besonderen Fällen ist eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31. Mai möglich

Nach § 26 Absatz 2 Buchstabe a TVöD bzw. TV-L ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs bis zum 31.5. möglich.

Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen / dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.  Die hier aufgeführten Gründe sind abschließend.

Im Übrigen verfällt der Urlaubsanspruch und wird auch nicht abgegolten !

Urlaubsübertragung bei Krankheit?

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG, wonach der Urlaubsanspruch auch bei Arbeitsunfähigkeit spätestens nach dem Ende des Übertragungszeitraumes, also dem 31.03. des Folgejahres verfällt hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 - C - 350/06 entschieden, dass der Urlaubsanspruch zunächst erhalten bleibt, wenn der Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht genommen werden kann.

Bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub nach 15 Monaten

Um ein übermäßiges Anwachsen der jährlich erworbenen Urlaubsansprüche bei Arbeitsunfähigkeit über mehrere Jahre zu vermeiden, hat der EuGH und im Anschluss auch das BAG entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG, Urteil v. 18.9.2012, 9 AZR 623/10).