Änderungen bei der Elternzeit für Geburten ab dem 01.07.2015

Elterngeld Plus

Das sogenannte ElterngeldPlus wurde mit dem Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) fom 18.12.2014 (BGGl. I S. 2325) eingeführt.

Mütter und Väter können mit dem neuen ElterngeldPlus Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit künftig besser an ihre Bedürfnisse anpassen und miteinander kombinieren. So bekommen Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen länger finanzielle Unterstützung und gewinnen so Zeit für die Familie. Die Elternzeit kann auch flexibler gestaltet werden.

Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus und zur Elternzeit gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

 

Eltern, die in Teilzeit arbeiten erhalten ElterngeldPlus in maximal halber Höhe des bisherigen Elterngeldes, aber doppelt so lange. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.

Bei gemeinschaftlicher Betreuung gibt es einen Partnerschaftsbonus.

Zusammen mit dem ElterngeldPlus wird auch der Partnerschaftsbonus eingeführt, der die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben unterstützt. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils  für vier weitere Monate ElterngeldPlus. Alleinerziehende bekommen ebenfalls vier weitere ElterngeldPlus-Monate, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Flexiblere Elternzeit

Auch die Elternzeit ist flexibler geworden: Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können sie allerdings 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher.

Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei statt wie früher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten, kann der Arbeitgeber die Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.