Steuer-Identifikationsnummer zum Bezug von Kindergeld 2016

Ab dem 01.01.2016 müssen Eltern zum Bezug von Kindergeld bei der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer für sich und die Kinder angeben.

In verschiedenen sozialen Medien kursieren derzeit hierzu Kettenmails, die zur Verunsicherung vieler Kindergeldbezieher beitragen.

Die Änderung soll dazu dienen, doppelte Auszahlungen von Kindergeld zu verhindern.  Deshalb müssen Eltern ab 1. Januar 2016 ihre eigene "Steuer-IdNr" sowie die ihrer Kinder schriftlich der Familienkasse melden. Das gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Bei Neuanträgen gibt es hierzu ein spezielles Feld für die Steuer-IDNr.

Familien, die bereits Kindergeld erhalten, müssen daran denken, die Information nachzureichen. Für einen reibungslosen Ablauf sollte  das Ganze zeitnah erledigt werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Frage, ob die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellt, wenn ihr die Steuer-IDNr. am 1. Januar 2016 nicht vorliegen mitgeteilt, dass es die Familienkassen grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Die Steuer-IDNr wird seit 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern allen Personen mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister registriert sind. In der Regel finden Sie diese auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder im Einkommenssteuerbescheid

Die Steuer-IDNr kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern schriftlich angefordert werden.

München, im November 2015