Information zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) 2018

In der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. November 2018 finden die regelmäßigen Wahlen zur JAV nach dem Betriebsverfassungsgesetz statt.

JAV-Wahl 2018:

Geh wählen!  Lass dich wählen!

Infoblatt zum Download

Wer ist wahlberechtigt?

 

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unter 25 Jahren. Gewählt wird, wenn mindestens fünf dieser Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Amtsantrittes der neu zu wählenden JAV noch nicht 25 Jahre alt und kein Mitglied des Betriebsrats sind.

Wer wird gewählt?

Die Größe der zu wählenden JAV richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer:

5 bis 20 Beschäftigten = 1 Mitglied

21 bis 50 Beschäftigten = 3 Mitglieder

51 bis 150 Beschäftigten = 5 Mitglieder

151 bis 300 Beschäftigten = 7 Mitglieder

301 bis 500 Beschäftigten = 9 Mitglieder

501 bis 700 Beschäftigten = 11 Mitglieder

701 bis 1000 Beschäftigten = 13 Mitglieder

mehr als 1000 Beschäftigten = 15 Mitglieder

Wie wird gewählt?

Zu unterscheiden sind das vereinfachte und das normale Wahlverfahren.

Im vereinfachten Wahlverfahren wird am Wahltag eine Personenwahl während einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Arbeitnehmer durchgeführt. Beim normalen Wahlverfahren eine Listen- bzw. Verhältniswahl als Urnenwahl.
Das vereinfachte Wahlverfahren findet in Bertrieben statt, in denen in der Regel 50 oder weniger wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Zunächst muss die Wahl aber vorbereitet werden. Dazu bestellt der Betriebsrat 8 Wochen (beim vereinfachten Verfahren 4 Wochen) vor Amtsende der bisherigen JAV einen Wahlvorstand und benennt dessen Vorsitzenden.
Der Wahlvorstand stellt die Wählerliste auf, in der alle wahlberechtigten Arbeitnehmer eingetragen sind. Er erlässt 6 Wochen vor der Wahl das Wahlausschreiben. Er nimmt die innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Ausschreibens schriftlich einzureichenden (beim vereinfachten Verfahren bis eine Woche vor der Wahlversammlung) Wahlvorschläge entgegen.
Wahlvorschläge müssen von 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer (mind. von 3; bei weniger als 21 Wahlberechtigten von mind. 2) unterschrieben werden. Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften.

Was macht die JAV?

Die JAV vertritt die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie hat die Aufgabe die Einhaltungen der rechtlichen Vorgaben bzgl. des von ihr vertretenen Personenkreises zu überwachen. Verstöße macht sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend und stellt entsprechende Anträge an den Betriebsrat. Sie hat dazu umfassende Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber dem Betriebsrat und wird zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzugezogen.
Ein Vertreter der JAV nimmt an allen Sitzungen des Betriebsrates teil.
Bei Angelegenheiten, die überwiegend in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und vom Betriebsrat behandelt werden, nimmt die gesamte JAV an der Betriebsratssitzung teil und hat zu diesem Punkt sogar Stimmrecht.
Sollte sie vom Betriebsrat nicht beteiligt werden, kann sie die Aussetzung der gefassten Beschlüsse verlangen, um eine Verständigung zu erzielen.
Sie informiert die von ihr vertretenen Arbeitnehmer in sog. Jugend- und Auszubildendenversammlungen vor oder nach jeder Betriebsversammlung.

Warum eine Mitgliedschaft in der JAV?

Die JAV ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Mitbestimmung und schafft einen Kanal für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in Richtung des Betriebsrates und letztlich

auch des Arbeitgebers.
Eine Mitgliedschaft ermöglicht eine aktive Beteiligung an der Gestaltung der betrieblichen Arbeitsbedingungen und schafft die Möglichkeit Verbesserungen voran zu bringen und Missstände zu beheben.
Ein weiterer Anreiz ist vielleicht, dass Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV während der Amtszeit und für ein Jahr nach deren Ende besonderen Kündigungsschutz genießen und Auszubildende deren Ausbildungsverhältnis in dem selben Zeitraum endet einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben.

Mit kollegialen Grüßen

 

 

Dipl.-Jur. Fabian Nikl
Bundesjugendbeauftragter der GÖD