TVöD: Ersatz des Unfallschadens am Privatfahrzeug im Rahmen des Einsatzes innerhalb der Rufbereitschaft

Anders als das LAG München hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privat-wagen verunglückt, grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens hat. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Dies wurde damit begründet, dass zwar jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichen-den Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hat. Eine Ausnahme hierfür gilt dann, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforder-lich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Der Rechtstreit wurde an das LAG München zurückverwiesen, das die Höhe des Unfallschadens ebenso aufzuklären hat wie die Frage, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat.

 

München, im Oktober 2011