Altersabhängige Differenzierung der Urlaubsdauer im TVöD ist unwirksam !

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 festgestellt, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 TVöD unwirksam ist und damit alle Beschäftigten Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr haben. Dies bedeutet für jüngere Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen bis zu vier Tage zusätzlichen Urlaub im Jahr.

Nach dem TVöD haben Beschäftigte bis zum 30. Lebensjahr Anspruch auf 26 Urlaubstage, bis 40 Jahre werden 29 Tage Urlaub gewährt und ab 40 Jahren beträgt der Urlaub 30 Tage. Dies stellt entsprechend der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, der jüngere Arbeitnehmer benachteiligt. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt gem. der Entscheidungsbegründung nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und es lasse sich kaum ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten ab 30 bzw. 40 Jahren begründen.

Ausgangslage dieser Entscheidung war die Klage einer im Oktober 1971 geborenen Frau, die für die Jahre 2008 und 2009 jeweils einen weiteren Urlaubstag verlangt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat nach Abweisung der Klage durch das Landesarbeitsgericht das Urteil aus der ersten Instanz wieder hergestellt und der Frau den beantragten Urlaub zugesprochen.

Wir empfehlen unseren bis 40-jährigen Mitgliedern unter Bezugnahme auf diese Entscheidung Urlaub von 30 Urlaubstagen zu beantragen.


München, im März 2012