Delegation von ärztlichen Tätigkeiten auf Altenpflege- und Krankenpflegepersonal

Seit 22.03.2012 ist die Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Alten- und Krankenpflege in Kraft. Aufgrund der Patientenmenge und Ärztemangelsitua­tion werden schon in vielen Bereichen ärztliche Tätigkeiten mehr oder weniger strukturiert auf Pflegekräfte übertragen. Nun ist diese Delegation im Rahmen von strukturierten Versuchsmodellen nach § 63 Abs. 3 c SGB V möglich.

 

Wir empfehlen unseren Kolleginnen und Kollegen, auf den im Folgenden dargestellten Link die Informationen einzusehen und in den Arbeitsbereichen darauf zu achten, dass die Delegation von diesen Tätigkeiten struktu­riert und abgesichert erfolgt.

Wichtig ist für die einzelnen Pflegenden, dass sie nur Tätigkei­ten übernehmen müssen, denen sie sich gewachsen fühlen. Des Weiteren ist notwendig, dass die Fähigkeiten der einzelnen Personen regelmäßig nachgewiesen werden und der Arbeitgeber eine Struktur schafft, die Patienten, die delegierenden Ärzte, aber auch die durchführenden Pflegekräfte schützt. Bei Durchsicht dieser Richtlinie wird deutlich, dass der Gesetzgeber hier von selbständiger Ausübung von Heilkunde spricht und die Ärzte in diesem Bereich von der Tätigkeitsverantwortung freistellt. Jeder Pflegende muss sich also in der Lage fühlen, die Tätigkeit auszuüben und ist für diese Tätigkeiten auch selbständig verant­wortlich.

Dies ändert ein bislang immer noch übliches Grundverhalten, dass Anweisungen von Ärzten Folge geleistet wird, ohne sich selbst in der Lage zu fühlen, diesen Anforderungen auch gerecht zu werden, nicht zuletzt aus dem Grund, weil man davon ausging, dass der delegie­rende Arzt die Verantwortung trägt. Diese Situation ist nun nachlesbar passé. Sollten dies­bezüglich noch Fragen entstehen, so kontaktieren Sie die Landesgeschäftsstellen, dort wird man Ihnen gerne informativ weiterhelfen.

Josef Nikl
Fachbereich Gesundheit

 

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) zum Thema:

Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V (Erstfassung).

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1401/